Wie können hochschulisch erworbene Kompetenzen anerkannt werden?
Die Frage bezieht sich auf die Anerkennungs- und Anrechnungssatzung Steinbeis Hochschule.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien/Dualen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Dies ist der Fall, wenn die durch die jeweilige Leistung zu erreichenden Qualifikationsziele und zu erwerbenden Kompetenzen in Umfang und Anforderungen dem Studium an der Steinbeis Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums. Bei der Anerkennung von Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Festlegungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu beachten
- Werden Leistungen hochschulisch erworbener Kompetenzen anerkannt, so sind die Noten – sofern die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder Modulen ohne Modulprüfung wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis oder einer Zeugnisergänzung ist zulässig.
- Die Anerkennung bzw. Anrechnung von Leistungen erfolgt von Amts wegen durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der/Die Studierende hat einen schriftlichen Antrag sowie die für die Anerkennung bzw. Anrechnung erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende bzw. anzurechnende Leistung durch entsprechende schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Modulbescheinigungen, Modulbeschreibungen, Zertifikate etc.) vorzulegen.
- Die Anerkennung hochschulischer Kompetenzen basiert auf der Prüfung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Niveaus, des Workloads, der Qualität der Bildungseinrichtung sowie dem Profil des Studiengangs und der Lernergebnisse. Dabei erfolgt kein ausschließlich schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung.
- Der Antrag des/der Studierenden ist ab Studienstart, jedoch vor Eintritt in das Prüfungsverfahren, beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Dem schriftlichen Antrag sind sämtliche, für den Nachweis der Anerkennung bzw. Anrechnung notwendigen Unterlagen beizufügen. Das Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren beginnt mit dem Datum des Eingangs der Antragsstellung beim zuständigen Prüfungsausschuss.
- Eine nachträgliche Anerkennung oder Anrechnung für den Fall, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, ist nicht möglich. Die Entscheidung zum Verfahren ist in einem Zeitraum von zehn Wochen nach Antragstellung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten.
- Die Ergebnisse des Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahrens werden den AntragstellerInnen schriftlich durch den zuständigen Prüfungsausschuss mitgeteilt.
- Bei positiver Entscheidung im Anerkennungsverfahren erfolgt die Ausstellung eines Anerkennungsnachweises. Der Anerkennungsnachweis beinhaltet die Art des Verfahrens, die Modulbezeichnung, das Kompetenzniveau, die Anzahl der ECTS-Leistungspunkte und ggf. die Note.
- Bei negativer Entscheidung im Anerkennungsverfahren liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, beim zuständigen Prüfungsausschuss. Bei negativer Entscheidung im Anrechnungsverfahren liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt, bei dem/der AntragstellerIn. Der/Die AntragsstellerIn wird mit schriftlicher Begründung über die Entscheidung informiert.