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Kann ich bei Beeinträchtigungen einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen erhalten?

Die Frage bezieht sich auf die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Steinbeis Hochschule.

Macht ein*e Studierende*r durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, hat der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem*der Studierenden zu gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen.

Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 (2) und § 6 (1) des Mutterschutzgesetzes ermöglicht.

Für die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studierenden Elternzeit beansprucht werden kann, sowie für die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes werden vom Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag Auszeiten in angemessenem Umfang genehmigt.

Vgl. §9 RSPO 2023-05-25