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Wie können außerhochschulisch erworbene Kompetenzen anerkannt werden?

Die Frage bezieht sich auf die Anerkennungs- und Anrechnungssatzung Steinbeis Hochschule.

  • Kompetenzen aus außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung angerechnet werden, sofern die Gleichwertigkeit mit Studieninhalten, Studienleistungen (Workload) und Leistungsnachweisen des angestrebten Studienabschlusses festgestellt wurde. Diese Leistungsnachweise dürfen bis zu maximal der Hälfte (50 %) der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet werden. Auch mit der Anrechnung muss sichergestellt sein, dass eine gleich gute Kompetenzentwicklung, insbesondere auf Basis eines gleichwertigen Projektes, möglich ist.
  • Erfolgt eine Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungen, werden diese grundsätzlich im Zeugnis als „angerechnet“ ausgewiesen.
  • Die Anerkennung bzw. Anrechnung von Leistungen erfolgt von Amts wegen durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der/Die Studierende hat einen schriftlichen Antrag sowie die für die Anerkennung bzw. Anrechnung erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende bzw. anzurechnende Leistung durch entsprechende schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Modulbescheinigungen, Modulbeschreibungen, Zertifikate etc.) vorzulegen.
  • Die Anrechnung außerhochschulischer Kompetenzen, die z. B. durch berufliche Aus- und Fortbildung erworben wurden, kann erfolgen, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, gleichwertig sind. Eine möglichst große Übereinstimmung wird als positiv gewertet, Unterschiede als negativ.
  • Der Antrag des/der Studierenden ist ab Studienstart, jedoch vor Eintritt in das Prüfungsverfahren, beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Dem schriftlichen Antrag sind sämtliche, für den Nachweis der Anerkennung bzw. Anrechnung notwendigen Unterlagen beizufügen. Das Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahren beginnt mit dem Datum des Eingangs der Antragsstellung beim zuständigen Prüfungsausschuss.
  • Eine nachträgliche Anerkennung oder Anrechnung für den Fall, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, ist nicht möglich. Die Entscheidung zum Verfahren ist in einem Zeitraum von zehn Wochen nach Antragstellung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten.
  • Die Ergebnisse des Anerkennungs- bzw. Anrechnungsverfahrens werden den AntragstellerInnen schriftlich durch den zuständigen Prüfungsausschuss mitgeteilt.
  • Bei positiver Entscheidung im Anerkennungsverfahren erfolgt die Ausstellung eines Anerkennungsnachweises. Der Anerkennungsnachweis beinhaltet die Art des Verfahrens, die Modulbezeichnung, das Kompetenzniveau, die Anzahl der ECTS-Leistungspunkte und ggf. die Note.
  • Bei negativer Entscheidung im Anerkennungsverfahren liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, beim zuständigen Prüfungsausschuss. Bei negativer Entscheidung im Anrechnungsverfahren liegt die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt, bei dem/der AntragstellerIn. Der/Die AntragsstellerIn wird mit schriftlicher Begründung über die Entscheidung informiert.