Was passiert bei einem Täuschungsversuch in Prüfungen?
Die Frage bezieht sich auf die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Steinbeis Hochschule.
- Unternimmt es ein*e Studierende*r, das Ergebnis seines*ihres Leistungsnachweises oder das Ergebnis einer*s anderen Studierenden durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, oder führt er*sie nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich, so gilt der betreffende Leistungsnachweis als nicht bestanden.
- Wer sich eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung des Leistungsnachweises schuldig macht, kann von der jeweiligen Prüfungsaufsicht von der Fortsetzung des betreffenden Leistungsnachweises ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich bestimmen, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist. In schwerwiegenden Fällen, welche die Entziehung eines Hochschulgrads rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind damit an der Steinbeis Hochschule ausgeschlossen.
- Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Täuschung vorlag, so kann der PAS die entsprechende Note zum Nachteil des*der Studierenden abändern oder den Leistungsnachweis ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären, wenn seit Erbringen des Leitungsnachweises nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
- Der*Die Studierende ist vor einer belastenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entlastende Umstände sind zu berücksichtigen. Belastende Entscheidungen sind dem*der Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
- Die Entscheidung über einzelne Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde. Die unrichtigen Leistungsnachweise und Studienabschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transkript) sind einzuziehen.
- Zur Überprüfung der Identität eines*einer Studierenden im Rahmen der Erbringung einer Leistung kann die Vorlage des Personalausweises oder ersatzweise eines anderen mit einem Lichtbild versehenen, gültigen, amtlichen Ausweises verlangt werden.
Vgl. §16 RSPO 2023-05-25